§93 Würdigung der Entscheidungen des Europäischen Patentamts
Das Bundespatentgericht ist nicht an die Entscheidungen des Europäischen Patentamts gebunden. Dennoch wird sich das Bundespatentgericht die Entscheidungen des Europäischen Patentamts in parallelen Verfahren ansehen. Das Bundespatentgericht wird auch anstreben, eine konträre Rechtsprechung zu vermeiden, bzw. eine der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts widersprechende Entscheidung derart begründen, dass klar wird, warum die Entscheidung anders ausgefallen ist. Dasselbe gilt für das Europäische Patentamt.
Auch der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungen des Europäischen Patentamts nicht ignoriert, sondern sich mit ihnen auseinandergesetzt. Allerdings ist das kein Erfordernis. Es wird kein Pflicht eines deutschen Gerichts verletzt, wenn das Gericht die Entscheidungen des Europäischen Patentamts nicht in seine Überlegungen einfließen lässt.
§93 PatG »
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